Privatpersonen können aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, aus Sicherheitsgründen oder aufgrund von Naturkatastrophen ein Gebäude oder eine Wohnung für unbewohnbar erklären lassen.
Die Bewertung der Unbewohnbarkeit wird auf Antrag der Privatperson von der zuständigen Kommission (Art. 130 des LG vom 17.12.1998, Nr. 13) vorgenommen, die die Räumlichkeiten besichtigt und ein entsprechendes Gutachten abgibt.
Anschließend stellt der Bürgermeister bei entsprechender Sachlage die Unbewohnbarkeitserklärung aus.
Gegen die Unbewohnbarkeitserklärung können innerhalb von 30 Tagen Rechtsmittel bei der Landesregierung eingereicht werden.